Eine WEG-Jahresabrechnung ist für ungültig zu erklären, wenn die dargestellten Einnahmen und Ausgaben nicht mit der tatsächlichen Entwicklung der Bankkonten übereinstimmen und der Abrechnung dadurch die rechnerische Schlüssigkeit fehlt. Ist die Jahresabrechnung mangels Schlüssigkeit ungültig, sind auch darauf beruhende Entlastungsbeschlüsse gegenüber Verwalter und Verwaltungsbeirat anfechtbar, da mögliche Pflichtverstöße bei Erstellung beziehungsweise Prüfung der Abrechnung dann nicht ausgeschlossen werden können.
Da es sich bei der Jahresabrechnung um eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung handelt, sind in die Gesamtabrechnung die tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten Beitragszahlungen aufzunehmen, auch soweit Beitragsrückstände andere Abrechnungsperioden betreffen. Eine nähere Aufschlüsselung, für welche Abrechnungszeiträume im Abrechnungsjahr eingegangene Zahlungen geschuldet waren, kann zur Information zwar in die Abrechnung aufgenommen werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Welche Anforderungen gelten für eine ordnungsgemäße WEG-Jahresabrechnung?
Eine Jahresabrechnung im Sinne des Wohnungseigentumsrechts muss eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für das jeweilige Wirtschaftsjahr enthalten. Sie muss dabei so gestaltet sein, dass sie für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich ist. Einnahmen der Gemeinschaft sind dabei vornehmlich die von den Wohnungseigentümern nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans tatsächlich geleisteten Beiträge, die im tatsächlich geleisteten Umfang in die Abrechnung einzustellen sind. Entsprechend ihrer Zweckwidmung im Wirtschaftsplan ist dabei zwischen anteiligen Beiträgen zu den laufenden Bewirtschaftungskosten und Beitragsleistungen zur Instandhaltungsrücklage zu unterscheiden.Da es sich bei der Jahresabrechnung um eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung handelt, sind in die Gesamtabrechnung die tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten Beitragszahlungen aufzunehmen, auch soweit Beitragsrückstände andere Abrechnungsperioden betreffen. Eine nähere Aufschlüsselung, für welche Abrechnungszeiträume im Abrechnungsjahr eingegangene Zahlungen geschuldet waren, kann zur Information zwar in die Abrechnung aufgenommen werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Wann fehlt einer Jahresabrechnung die rechnerische Schlüssigkeit?
Die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in der Gesamtabrechnung muss mit der tatsächlichen Entwicklung der Bankkonten der Gemeinschaft in Einklang zu bringen sein. Weichen die in der Abrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben von den tatsächlichen Zu- und Abgängen auf den Gemeinschaftskonten ab, ohne dass diese Differenz nachvollziehbar erläutert wird, fehlt der Abrechnung die rechnerische Schlüssigkeit. Ein pauschaler Vortrag, wonach in einem Kontozugang neben laufenden Einnahmen auch weitere Positionen wie Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage, Nachzahlungen aus vorangegangenen Abrechnungen oder die Auflösung von Festgeldanlagen enthalten seien, genügt nicht, um eine fehlende Darstellung sämtlicher Einnahmen in der Jahresabrechnung zu ersetzen.Urteil freischalten
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AG Saarbrücken, 12.04.2019 - Az: 42 C 262/18 (10)
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