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Unerwünschte Bewässerung des nicht vermieteten Gartens

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Gartenwasserhahn, dessen Zählerstand bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, gehört unstreitig zur Mietsache.

Wird der Wasserhahn jedoch von den Mietern überwiegend dazu genutzt, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, obwohl diese nicht mitgemietet ist und die Vermieter explizit auch keine Bewässerung des Gartens wünschen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns.

Es ist treuwidrig etwas einzufordern, das überwiegend dazu genutzt wird, um gegen (miet-)vertragliche Pflichten zu verstoßen.


AG Berlin-Wedding, 12.10.2016 - Az: 5 C 72/16


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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