Ein Gartenwasserhahn, dessen Zählerstand bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, gehört unstreitig zur Mietsache.
Wird der Wasserhahn jedoch von den Mietern überwiegend dazu genutzt, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, obwohl diese nicht mitgemietet ist und die Vermieter explizit auch keine Bewässerung des Gartens wünschen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns.
Es ist treuwidrig etwas einzufordern, das überwiegend dazu genutzt wird, um gegen (miet-)vertragliche Pflichten zu verstoßen.
Wird der Wasserhahn jedoch von den Mietern überwiegend dazu genutzt, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, obwohl diese nicht mitgemietet ist und die Vermieter explizit auch keine Bewässerung des Gartens wünschen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns.
Es ist treuwidrig etwas einzufordern, das überwiegend dazu genutzt wird, um gegen (miet-)vertragliche Pflichten zu verstoßen.
AG Berlin-Wedding, 12.10.2016 - Az: 5 C 72/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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