Ein Gartenwasserhahn, dessen Zählerstand bei Übergabe der Wohnung abgelesen wurde und der genutzt wird, um die Terrasse zu bewässern, gehört unstreitig zur Mietsache.
Wird der Wasserhahn jedoch von den Mietern überwiegend dazu genutzt, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, obwohl diese nicht mitgemietet ist und die Vermieter explizit auch keine Bewässerung des Gartens wünschen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns.
Es ist treuwidrig etwas einzufordern, das überwiegend dazu genutzt wird, um gegen (miet-)vertragliche Pflichten zu verstoßen.
Wird der Wasserhahn jedoch von den Mietern überwiegend dazu genutzt, um die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche zu bewässern, obwohl diese nicht mitgemietet ist und die Vermieter explizit auch keine Bewässerung des Gartens wünschen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns.
Es ist treuwidrig etwas einzufordern, das überwiegend dazu genutzt wird, um gegen (miet-)vertragliche Pflichten zu verstoßen.
AG Berlin-Wedding, 12.10.2016 - Az: 5 C 72/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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