Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti können Kosten für die Gebäudereinigung sein und somit auch auf die Mieter verteilt werden. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass sie regelmäßig anfallen. Andernfalls können die Reinigungskosten nicht mit den Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
LG Kassel, 14.07.2016 - Az: 1 S 352/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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