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Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen sind nicht zwingend ein schlechter Instandhaltungszustand

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen am und im Gebäude stellen keine Minderung des Wohngebiets dar, es liegt somit auch kein schlechter Instandhaltungszustand vor. Mieter können daher mit diesem Argument auch kein Mieterhöhungsverlangen zurückweisen.
Im vorliegenden Fall hatten diese Mängel keinen erheblichen Umfang eingenommen, der Instandhaltungszustand des Gebäudes lag auch nicht deutlich hinter dem durchschnittlichen Instandhaltungszustand eines ähnlichen Gebäudes. Die Klage des Vermieters war daher erfolgreich.


AG Berlin-Mitte, 15.01.2015 - Az: 21 C 43/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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