Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen am und im Gebäude stellen keine Minderung des Wohngebiets dar, es liegt somit auch kein schlechter Instandhaltungszustand vor. Mieter können daher mit diesem Argument auch kein Mieterhöhungsverlangen zurückweisen.
Im vorliegenden Fall hatten diese Mängel keinen erheblichen Umfang eingenommen, der Instandhaltungszustand des Gebäudes lag auch nicht deutlich hinter dem durchschnittlichen Instandhaltungszustand eines ähnlichen Gebäudes. Die Klage des Vermieters war daher erfolgreich.
Im vorliegenden Fall hatten diese Mängel keinen erheblichen Umfang eingenommen, der Instandhaltungszustand des Gebäudes lag auch nicht deutlich hinter dem durchschnittlichen Instandhaltungszustand eines ähnlichen Gebäudes. Die Klage des Vermieters war daher erfolgreich.
AG Berlin-Mitte, 15.01.2015 - Az: 21 C 43/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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