Im zu entscheidenden Fall war ein Vermieter dem Verlangen eines seiner Mieter, ein im Treppenhaus befindliches Graffiti zu entfernen, nicht nachgekommen, so dass der Mieter klagte.
Nachdem die Vorinstanz zunächst einen Beseitigungsanspruch sowie ein Mietminderungsrecht i.H.v. 5% bejahte, hob das LG Berlin die Entscheidung auf.
Es handelt sich bei einem im Treppenhaus befindlichen Graffiti nicht um einen Mietmangel, da im vorliegenden Fall die vereinbarte Beschaffenheit nicht von der tatsächlichen Beschaffenheit abwich. Es war nämlich gar keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden - auch war kein graffitifreies Treppenhaus vertraglich zugesichert worden. Auch war die Wohnung nicht zu repräsentativen Zwecken angemietet worden.
Da das Treppenhaus nur von Mietern und Besuchern aufgesucht wurde, befand sich das Graffiti auch an keiner allgemein zugänglichen Stelle, was ein Mangel gewesen wäre.
Nachdem die Vorinstanz zunächst einen Beseitigungsanspruch sowie ein Mietminderungsrecht i.H.v. 5% bejahte, hob das LG Berlin die Entscheidung auf.
Es handelt sich bei einem im Treppenhaus befindlichen Graffiti nicht um einen Mietmangel, da im vorliegenden Fall die vereinbarte Beschaffenheit nicht von der tatsächlichen Beschaffenheit abwich. Es war nämlich gar keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart worden - auch war kein graffitifreies Treppenhaus vertraglich zugesichert worden. Auch war die Wohnung nicht zu repräsentativen Zwecken angemietet worden.
Da das Treppenhaus nur von Mietern und Besuchern aufgesucht wurde, befand sich das Graffiti auch an keiner allgemein zugänglichen Stelle, was ein Mangel gewesen wäre.
LG Berlin, 05.10.2010 - Az: 63 S 619/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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