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Entlüftung einer Fußbodenheizung als Kleinreparatur?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde unter § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages vom 25.10.2007 vereinbart, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen bzw. die Behebung von Bagatellschäden übernimmt, sofern diese einen Preis von 75,00 € nicht übersteigen. Anschließend haben sie geregelt, dass sich diese Regelung auf Teile des Mietobjektes bezieht, die dem Gebrauch des Mieters dienen, nämlich Rollladen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Türen, Fensterrahmen, Wasserhähne, Badlüfter, Mischbatterien, Warmwasserbereiter, Wasch- und Abflussbecken, Klosetts einschl. Spülkasten u.s.w.

Strittig war, wer die Kosten für die Entlüftung der Heizung (46,65 €) zu tragen hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Entlüftung nicht unter die Regelung des § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages fällt.

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AG Köln, 28.04.2014 - Az: 201 C 47/14

ECLI:DE:AGK:2014:0428.201C47.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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