Im vorliegenden Fall wurde unter § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages vom 25.10.2007 vereinbart, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen bzw. die Behebung von Bagatellschäden übernimmt, sofern diese einen Preis von 75,00 € nicht übersteigen. Anschließend haben sie geregelt, dass sich diese Regelung auf Teile des Mietobjektes bezieht, die dem Gebrauch des Mieters dienen, nämlich Rollladen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Türen, Fensterrahmen, Wasserhähne, Badlüfter, Mischbatterien, Warmwasserbereiter, Wasch- und Abflussbecken, Klosetts einschl. Spülkasten u.s.w.
Strittig war, wer die Kosten für die Entlüftung der Heizung (46,65 €) zu tragen hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Entlüftung nicht unter die Regelung des § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages fällt.
Strittig war, wer die Kosten für die Entlüftung der Heizung (46,65 €) zu tragen hatte. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Entlüftung nicht unter die Regelung des § 6 Ziffer 4.1 des Mietvertrages fällt.
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AG Köln, 28.04.2014 - Az: 201 C 47/14
ECLI:DE:AGK:2014:0428.201C47.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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