Die Wohnung bestand im zu entscheidenden Fall laut Vertrag aus einem Zimmer, einer Küche, einem Korridor und einem Bad mit Toilette. Die Wohnung war mit einem Gasherd und einer Spüle ausgestattet, die der Vermieter funktionsfähig herstellen sollte. In dem Vertrag hieß es weiter, dass die Mieter einer "umfassenden Instandsetzung und Modernisierung" zustimmten.
Die Mieter zeigten der Hausverwalterin des Vermieters verschiedene Mängel der Wohnung an. Insbesondere wiesen sie auf Schimmelbefall wegen Feuchtigkeitseinwirkungen hin. Nach drei Jahren führten die Vermieter verschiedene Arbeiten in der Wohnung durch. Dazu wurde der Zutritt zu der Wohnung gewährt. Eine vorherige schriftliche Ankündigung dieser Maßnahmen erfolgte nicht. Diese Arbeiten betrafen
- den Einbau von Isolierfenstern anstelle der vorhandenen Kastendoppelfenster,
- den Einbau einer Zentralheizungsanlage anstelle der vorhandenen Einzelöfen,
Die Mieter zeigten der Hausverwalterin des Vermieters verschiedene Mängel der Wohnung an. Insbesondere wiesen sie auf Schimmelbefall wegen Feuchtigkeitseinwirkungen hin. Nach drei Jahren führten die Vermieter verschiedene Arbeiten in der Wohnung durch. Dazu wurde der Zutritt zu der Wohnung gewährt. Eine vorherige schriftliche Ankündigung dieser Maßnahmen erfolgte nicht. Diese Arbeiten betrafen
- den Einbau von Isolierfenstern anstelle der vorhandenen Kastendoppelfenster,
- den Einbau einer Zentralheizungsanlage anstelle der vorhandenen Einzelöfen,
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LG Berlin, 19.03.2007 - Az: 67 S 345/06
ECLI:DE:LGBE:2007:0319.67S345.06.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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