Der Räumungsschuldner muss die Tatsache, dass die Räumung seiner Wohnung aufgrund einer Grunderkrankung lebensgefährlich wäre (hier: drohender Herzinfarkt), durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes belegen. Das Gericht muss ihn auf dieses Erfordernis hinweisen.
Ist bereits eine fünfmonatige Räumungsfrist gewährt worden und ist der Betroffene nicht der Räumungsschuldner sondern lediglich Untermieter, ist die Frist auf ein Mindestmaß (hier: einen Monat) zu beschränken. Es wäre in diesem Fall unzumutbar, mit der Räumung bis zur vollständigen Genesung des Untermieters abzuwarten.
LG Berlin, 21.03.2016 - Az: 51 T 167/16
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