Die Bestellung eines Verwalters entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung auch die wesentlichen Eckpunkte des Verwaltervertrages, insbesondere Laufzeit und Vergütung, festgelegt werden. Fehlt eine Einigung über die konkrete Vergütung, bleibt unklar, worüber die Wohnungseigentümer tatsächlich abgestimmt haben; ein entsprechender Bestellungsbeschluss ist anfechtbar.
Vorliegend hatten die Wohnungseigentümer eine neue Hausverwaltung mehrheitlich gewählt, ohne dass zuvor Angaben zur Vergütung oder sonstigen Vertragskonditionen gemacht worden waren; entsprechende Nachfragen blieben unbeantwortet. Ein Verwaltervertrag wurde weder vorgelegt noch inhaltlich erläutert.
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwalterbestellung
Die Bestellung eines Verwalters durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des Wohnungseigentumsrechts, wenn zusammen mit der Bestellung auch die wesentlichen Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages in der gleichen Versammlung geregelt werden. Hierzu zählen insbesondere die Laufzeit des Vertrages sowie die Vergütung des Verwalters. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bestellung des Verwalters und der Abschluss des Verwaltervertrages rechtlich zwar zu trennen sind, wirtschaftlich jedoch eng miteinander verknüpft sind: Die Wohnungseigentümer sollen bei ihrer Abstimmung nicht nur über die Person des Verwalters, sondern auch über die finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen der Beauftragung informiert sein und hierüber eine bewusste Entscheidung treffen können.Muss die Vergütung bereits bei der Bestellung feststehen?
Wird in der Eigentümerversammlung über die konkrete Vergütung der neu zu bestellenden Verwaltung nicht gesprochen, bleibt unklar, worüber die Wohnungseigentümer bei ihrer Abstimmung überhaupt entschieden haben. Der pauschale Verweis auf eine „handelsübliche Vergütung“ im Sinne des § 612 Absatz 2 BGB genügt diesen Anforderungen nicht, da es im Wohnungseigentumsrecht keine allgemein anerkannte handelsübliche Vergütung für Verwaltertätigkeiten gibt, an der sich die Wohnungseigentümer orientieren könnten. Eine derartige Formulierung ist inhaltsleer und ersetzt nicht die erforderliche konkrete Regelung der Vergütungshöhe. Dem Erfordernis, die Eckpunkte des Verwaltervertrages in wesentlichen Umrissen festzulegen, wird damit nicht entsprochen.Vorliegend hatten die Wohnungseigentümer eine neue Hausverwaltung mehrheitlich gewählt, ohne dass zuvor Angaben zur Vergütung oder sonstigen Vertragskonditionen gemacht worden waren; entsprechende Nachfragen blieben unbeantwortet. Ein Verwaltervertrag wurde weder vorgelegt noch inhaltlich erläutert.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Neustadt am Rübenberge, 15.02.2016 - Az: 20 C 943/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


