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Rechenschaftspflicht des Vermieters von Ferienwohnungen gegenüber dem Eigentümer

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im eigenen Namen aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, ist nach Ausführung des Auftrags beziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses ungeachtet eines sodann bestehenden Wettbewerbsverhältnisses mit dem Eigentümer diesem gegenüber verpflichtet, unter Vorlage der Verträge mit den Mietern über die während der Geschäftsbesorgung vorgenommenen Vermietungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

Bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, umfassen diese Pflichten auch die Vorlage der Mietverträge, in denen die Namen und Anschriften der Mieter erkennbar sind, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich gegebenenfalls auch durch Nachfrage bei den Kunden der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrags zu vergewissern; insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen greifen nicht durch. Dies hat der Senat bereits für die Fallgestaltung entschieden, dass der Beauftragte verpflichtet ist, die Mietverträge mit den Urlaubsgästen im Namen des Auftraggebers zu schließen. Die Auskunftspflicht des Beauftragten setzt dabei nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren.

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BGH, 03.11.2011 - Az: III ZR 105/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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