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Balkonbrüstung umgestalten - keine bauliche Veränderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sollen statt massiver Balkonbrüstungen Leichtmetallgeländer installiert werden, so kann dies eine modernisierende Instandsetzung sein, die mehrheitlich beschlossen werden kann.

Die Balkonaußenverkleidungen gehören zum Gemeinschaftseigentum und können somit gemäß § 21 Abs. 3 WEG grundsätzlich Gegenstand einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sein. Die beschlossene Sanierung der Balkonbrüstungen dient der ordnungsmäßigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und stellt keine nur einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar.

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OLG München, 14.11.2005 - Az: 34 Wx 105/05

ECLI:DE:OLGMUEN:2005:1114.34WX105.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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