Wird eine Immobilie verkauft, so muss sich der Verkäufer das Wissen anderer Personen regelmäßig nicht zurechnen lassen.
Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter einen Bescheid der Bauaufsichtsbehörde erhalten, in welchem eine undichte Dachterasse bemängelt wurde. Der Verwalter hatte den Verkäufer jedoch hiervon nicht in Kenntnis gesetzt, sodass der Mangel nicht dem Verkäufer zuzurechnen war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Unrecht nahm das Berufungsgericht an, die Beklagten müßten sich eine Kenntnis der GmbH zurechnen lassen, weil sie diese mit der Verwaltung der Eigentumswohnungen beauftragt haben und sie insoweit als Vertreterin der Beklagten tätig wurde.
Das verkennt die Funktion des Verwalters. Er ist organschaftlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen, die in den §§
27,
28 WEG näher geregelt sind. Dazu gehört die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen an die Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG).
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