Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung.
Gemäß der Gemeindesatzung war es grundsätzlich Sache der Beklagten zu 1) als Hauseigentümerin, im Bereich der Unfallstelle im Rahmen der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht den Winterdienst zu erledigen. Diese Pflicht hatte sie durch den Mietvertrag wirksam auf die Beklagte zu 2) übertragen. Die notwendigen Arbeiten mussten folglich von der Beklagten zu 2) vorgenommen werden. Der Beklagten zu 1) oblag weiterhin eine Aufsichts- und Kontrollpflicht.
Daraus, dass es an der Unfallstelle glatt war und nur Hobelspäne gestreut worden waren, folgt, dass die Beklagte zu 2) ihre Pflichten verletzt hat. Denn bei pflichtgemäßem Verhalten hätte sich der Gehweg nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden.
Bei den Hobelspänen, die die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) flächendeckend auf dem Gehweg ausgestreut hatten, handelte es sich nicht um ein Streumittel mit der erforderlichen abstumpfenden Wirkung. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts konnte der Entscheidung des Senats nicht gemäß § 529 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn im angefochtenen Urteil ist schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die die Eignung von Hobelspänen als Streumittel betreffende eigene Sachkunde des Landgerichts beruht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Glätte im Bereich der Unfallstelle beruht auf pflichtwidrigem fahrlässigem Verhalten der Beklagten.Gemäß der Gemeindesatzung war es grundsätzlich Sache der Beklagten zu 1) als Hauseigentümerin, im Bereich der Unfallstelle im Rahmen der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht den Winterdienst zu erledigen. Diese Pflicht hatte sie durch den Mietvertrag wirksam auf die Beklagte zu 2) übertragen. Die notwendigen Arbeiten mussten folglich von der Beklagten zu 2) vorgenommen werden. Der Beklagten zu 1) oblag weiterhin eine Aufsichts- und Kontrollpflicht.
Daraus, dass es an der Unfallstelle glatt war und nur Hobelspäne gestreut worden waren, folgt, dass die Beklagte zu 2) ihre Pflichten verletzt hat. Denn bei pflichtgemäßem Verhalten hätte sich der Gehweg nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden.
Bei den Hobelspänen, die die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) flächendeckend auf dem Gehweg ausgestreut hatten, handelte es sich nicht um ein Streumittel mit der erforderlichen abstumpfenden Wirkung. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts konnte der Entscheidung des Senats nicht gemäß § 529 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn im angefochtenen Urteil ist schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die die Eignung von Hobelspänen als Streumittel betreffende eigene Sachkunde des Landgerichts beruht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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