Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEs liegt keine verspätete Rückgabe der Mietsache bei unterlassener Mitwirkung des Vermieters vor. Durch die verweigerte Mitwirkung gerät der Vermieter in Annahmeverzug.
Der Annahmeverzug des Vermieters lässt den Anspruch aus
§ 546a BGB entfallen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter zum Ende November 2007
gekündigt und dem Vermieter am 26.11. mitgeteilt, dass die Wohnung für die Übergabe bereit sei. Gleichzeitig forderte er den Vermieter auf, einen Übergabetermin zu nennen, ansonsten würden alle Schlüssel bei einem Wohnungsnachbarn abgegeben.
Der Vermieter hielt die Kündigung indes für rechtswidrig und sah als frühestens Termin für das Ende des Mietverhältnisses den 31.12.2007. Daher nannte er auch keinen Räumungstermin.
Das Gericht bestätigte später den vom Mieter vorgesehenen Kündigungstermin.
Der Vermieter holte die Schlüssel erst am 14.7.2008 ab und besichtigte erstmalig die Wohnung, obwohl der Mieter bereits am 29.11.2007 mitgeteilt hatte, wo er die Schlüssel hinterlegte.
Der Vermieter verlangte trotz allem für die zwischenzeitlich vergangene Zeit Nutzungsentschädigung wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietwohnung.
Vor Gericht unterlag der Vermieter, da der ehemalige Mieter die Wohnung nicht vorenthalten hatte. Vielmehr hatte der Vermieter eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht geleistet (Rücknahme der Wohnung). Der Vermieter hätte einen Übergabetermin vereinbaren müssen. Da der Vermieter dies unterlassen hatte, konnte der Mieter den Besitz an der Wohnung durch Schlüsselhinterlegung aufgeben.
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