Sind die Räume der Mietwohnung noch nicht vollständig geräumt und weigert sich der Vermieter daher, die Räumlichkeiten zurückzunehmen, so liegt nicht in jedem Fall ein Vorenthalten des Mieters vor. Sind nur noch einzelne Sachen in den Räumen, die Nutzung des Objekts nicht wesentlich hindern,
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