Grundsätzlich bleibt es dem Vermieter unbenommen, eine Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten eines Mietshauses aufzustellen. Diese darf jedoch nicht willkürlich sein, sondern muss für alle Beteiligten billig und gerecht sein.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter es untersagt, Liegestühle, Blumenkübel und anderes bewegliches Mobiliar dauerhaft auf der Grünfläche abzustellen. Solche Gegenstände seien immer wieder wegzuräumen. Dies sollte verhindern, dass einzelnen Parteien die schönsten Ecken des Gartens den ganzen Sommer über für sich einnehmen. Darüber hinaus gab der Vermieter zu bedenken, dass dauerhaft abgestelltes Mobiliar den Rasen schädigt.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter es untersagt, Liegestühle, Blumenkübel und anderes bewegliches Mobiliar dauerhaft auf der Grünfläche abzustellen. Solche Gegenstände seien immer wieder wegzuräumen. Dies sollte verhindern, dass einzelnen Parteien die schönsten Ecken des Gartens den ganzen Sommer über für sich einnehmen. Darüber hinaus gab der Vermieter zu bedenken, dass dauerhaft abgestelltes Mobiliar den Rasen schädigt.
Das Gericht billigte die Benutzungsordnung des Vermieters und führte aus:
Die Regelung aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen gibt der Vermieterin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht über die Gestaltung der Gartennutzung, welches diese ausgeübt hat. Ein solches Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich eines Gartens kann sich jeder nach dem Privatrecht zu beurteilende Vermieter ausbedingen. Die im Privatrecht tätige Verwaltung handelt bei einer solchen Vorgehensweise nicht willkürlich, sondern im berechtigten Interesse der einheitlichen Regelung der Nutzung der Gartenfläche.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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