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Entschädigung bei fehlender Rückgabe der Mietsache

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem Vermieter steht nach § 546a Abs. 1 ZPO eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu, wenn ein Mietvertrag abgeschlossen und beendet wurde trotz Rückerlangungswillen die Rückgabe der Mietsache nicht erfolgte.

Hinsichtlich des Entschädigungsanspruches kommt es alleine auf die vereinbarte Miete an - die ortsübliche Miete ist unerheblich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 546 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt.

Abschluss des Mietvertrages, Höhe der vereinbarten Miete, Beendigung des Mietvertrages und fehlende Rückgabe der Mietsache trotz Rückerlangungswille der Vermieterin sind unstreitig.

Die Ausführungen zu einer aus einem Verkehrswert abgeleiteten Monatsmiete oder eine Berechnung nach aktuellen Industrie- und Handelskammer-Hinweisen ist unerheblich. Davon abgesehen, dass letztere Berechnung die mitvermietete Fläche von 20.911 m² unberücksichtigt lässt, kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein auf die vereinbarte Miete an.


OLG Brandenburg, 25.06.2007 - Az: 3 U 8/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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