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Keine Offenbarungspflicht für eidesstattliche Versicherung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vor Abschluß eines Mietvertrages ist der Mietinteressent grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus zu offenbaren, daß bereits eine eidesstattliche Versicherung

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Antje , Karlsruhe