Vorzeitige Kündigung eines Stromlieferungsvertrages mit vereinbarter Vertragslaufzeit
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird ein Stromlieferungsvertrag mit vereinbarter Vertragslaufzeit vorzeitig gekündigt, so kann der Stromanbieter als entgangenen Gewinn nicht pauschale 28% des zu erwartenden Stromverbrauchs geltend machen. Es bedarf hier eines substantiierten Darlegens und ggf. Beweisens.
Ansonsten kann (lediglich) der monatliche Grundpreis als Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden.
Vorliegend war für das Gericht nicht ersichtlich, wie ein Ansatz einer Gewinnmarge von 28 % zustande gekommen war. Es wurden hierzu keine Unterlagen vorgelegt - bekannt ist allgemein eine deutlich niedrige Gewinnmarge, die nicht über den einstelligen Bereich hinausgeht. Ebenfalls fehlte es an Informationen zu möglicherweise entstehenden Ersparnissen.
AG Dresden, 31.05.2018 - Az: 105 C 1798/17
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