Nach zwei Jahren kann ein Vermieter nicht aufgrund einer falschen oder unvollständigen Selbstauskunft des Mieters das Mietverhältnis anfechten.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter verschwiegen, bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben.
Die Anfechtung des Vermieters wegen arglistiger Täuschung wurde jedoch abgelehnt, da das Mietverhältnis bereits 2 Jahre währte, der Mieter eine gesicherte berufliche Position inne hatte und die Miete auch künftig aufgrund seines ausreichenden Einkommens aufbringen konnte.
Das Interesse des Vermieters bei der Frage nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht allein darin, Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters und damit auf seine Fähigkeit zur Vertragserfüllung (regelmäßige Mietzahlung) ziehen zu können.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter verschwiegen, bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben.
Die Anfechtung des Vermieters wegen arglistiger Täuschung wurde jedoch abgelehnt, da das Mietverhältnis bereits 2 Jahre währte, der Mieter eine gesicherte berufliche Position inne hatte und die Miete auch künftig aufgrund seines ausreichenden Einkommens aufbringen konnte.
Das Interesse des Vermieters bei der Frage nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht allein darin, Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters und damit auf seine Fähigkeit zur Vertragserfüllung (regelmäßige Mietzahlung) ziehen zu können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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