Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Miete berechtigt wegen Lärmimmissionen infolge von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück (hier: um 20%) gemindert, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks die über die Zumutbarkeitsgrenze (hier: 6%) hinausgehende Mietzinsminderung auszugleichen.
Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ertragsverlustes für den Vermieter ist darauf abzustellen, ob das Mietgrundstück bzw die vermietete Eigentumswohnung noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Zumutbarkeitsgrenze orientiert sich an der durchschnittlichen Nettorendite bei der Wohnungsvermietung.
Die Kosten eines gegen den mindernden Mieter geführten Prozesses kann der Vermieter nicht von dem Störer/Grundstücksnachbarn ersetzt verlangen.
Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ertragsverlustes für den Vermieter ist darauf abzustellen, ob das Mietgrundstück bzw die vermietete Eigentumswohnung noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Zumutbarkeitsgrenze orientiert sich an der durchschnittlichen Nettorendite bei der Wohnungsvermietung.
Die Kosten eines gegen den mindernden Mieter geführten Prozesses kann der Vermieter nicht von dem Störer/Grundstücksnachbarn ersetzt verlangen.
LG Hamburg, 03.12.1998 - Az: 327 S 97/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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