Im vorliegenden Fall wollten Nachbarn ein Rauchverbot für die folgenden Zeiten auf dem Balkon ihrer Nachbarn durchsetzen: 7-8, 10-11, 13-15, 17-19 sowie 20-23 Uhr.
Die Kläger fühlten sich nämlich durch regelmäßiges Rauchen ihrer Nachbarn gestört.
Zur Durchsetzung der Forderung hatten die Kläger ein Rauchprotokoll angefertigt. Die rauchenden Nachbarn wanden ein, dass sie abwechselnd lediglich bis zu zwölf Zigaretten täglich auf dem Balkon rauchen.
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