Kommt es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung eines Lasergeschwindigkeitsmessgeräts, so liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als geeicht anzusehen. Die Messung ist als unwirksam zu betrachten.
AG Rathenow, 02.04.2008 - Az: 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08)
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