Führt ein Reiseveranstalter nach Buchung der Reise auf einem Kreuzfahrtschiff ein generelles Rauchverbot in den Kabinen ein, so liegt darin die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (erlaubtes Rauchen in der Kabine), die den Reisenden zum (kostenfreien) Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
OLG Rostock, 21.10.2008 - Az: 1 U 183/08
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