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Vermieter muss kein zweites Schloss zahlen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall war es in der Nachbarschaft der Mietwohnung vermehrt zu Einbrüchen gekommen. Daher brachten die Mieter nachträglich ein Spangenschloss an der (bereits abschließbaren) Wohnungstür an und verlangten vom Vermieter die Erstattung der Installationskosten.

Der Vermieter zahlte nicht, die Mieter behielten daraufhin die Kosten von der Miete ein. Der Vermieter reagierte und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Vor Gericht erhielt der Vermieter Recht: Da die Wohnungstür abschließbar war und die bestehende Vorrichtung zum Abschließen insbesondere auch dem Einbruchschutz diente, lag kein Mangel vor. Somit stellte das Anbringen des zweiten Schlosses eine Verbesserung bzw. Modernisierung dar, zu der der Vermieter nicht verpflichtet war. Der Vermieter ist nämlich nur zur Instandhaltung verpflichtet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Wohnungstür der streitgegenständlichen Mietsache wies keinen Mangel im Sinne von § 536 I BGB auf. Ein Mangel liegt dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung zum Zustand der Wohnungstür haben die Parteien im Mietvertrag vom 15.6.2006 nicht geschlossen, so dass forden vertragsgemäßen Zustand auf die Verkehrsanschauung abzustellen Ist.

Zwar ist die Auffassung der Beklagten zutreffend, dass eine Wohnungstür nach der Verkehrsanschauung nicht nur zum Schließen, sondern auch zum Abschließen geeignet sein muss und die Vorrichtung zum Abschließen einer Wohnungstür insbesondere auch dem Einbruchschutz dient, Diesen Anforderungen entsprach die Wohnungstür aber, denn die Tür war unstreitig verschließ- und abschließbar.

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