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Koppelung eines Servicevertrages an den Mietvertrag (Betreutes Wohnen)

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

Rechtlich bedenklich könnte nur sein, dass Miet- und Servicevertrag aneinander "gekoppelt" sind: Der im Mietvertrag vorgeschriebene - Servicevertrag sollte "für die Dauer des abgeschlossenen Mietvertrages ... gültig" sein; bei einer Kündigung sollte der Servicevertrag "mit Beendigung des Mietvertrages" enden.

Spiegelbildlich hieß es in dem Mietvertrag, dass "von der Aufrechterhaltung dieses Service-Verhältnisses das Mietverhältnis abhäng(e)". Der Mietvertrag stehe unter der "auflösenden Bedingung ..., dass zwischen dem Mieter und der Service-Vertrag abgeschlossen wird"; der "Servicevertrag und seine Fortdauer" seien "konstitutiver Bestandteil" des Mietvertrages. Werde das Service-Verhältnis beendet, sei die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis (unter gewissen weiteren Bedingungen) nach § 565a Abs. 2 BGB a.F. zu kündigen.

Diese Bindung des Mietvertrages an den Fortbestand des Servicevertrages hatte zur Folge, dass sich die Mieter bloß mit der - wohl nur ausnahmsweise zu erlangenden - Zustimmung des Vermieters von dem ebenfalls geschlossenen Servicevertrag lösen und den Mietvertrag ohne Servicevertrag oder unter Abschluss eines neuen Servicevertrages mit einem anderen Anbieter fortsetzen konnte. Die Einschränkung des Kündigungsrechts benachteiligte den Mieter indessen nicht unangemessen.

Das angebotene Betreute Wohnen ("Service-Wohnen") war von vornherein auf die Unterstützung der gesundheitlich und altersbedingt beeinträchtigten Mieter durch ein vertragsabschlussbereites drittes Unternehmen ausgerichtet (vgl. die Präambel des Mietvertrages).

Ein bestimmtes Unternehmen sollte die für das Betreute Wohnen unerlässlichen Grundleistungen bereitstellen und die Mieter sollten gehalten sein, sich - für die Dauer des Mietvertrages - an dieses Unternehmen vertraglich zu binden. Die "Koppelung" von Miet- und Servicevertrag diente dem Interesse des Diensteanbieters und des Vermieters an einer verlässlichen Kalkulation des angebotenen Betreuten Wohnens; sie lag indes auch im Interesse der betagten Mieter an einer zuverlässigen Versorgung. Hätten sie sich einseitig von dem Servicevertrag überhaupt lossagen oder, unter Umständen mehrfach, das die Grundleistungen bereitstellende Unternehmen wechseln können, dann wäre ihre stetige Grundbetreuung zumindest gefährdet gewesen. Das Konzept des Betreuten Wohnens beruhte aber gerade auf dem Angebot von Miete und (Grund-)Betreuung.

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