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Wenn die Schüssel nicht stört: Balkon-Satellitenschüssel muss nicht weichen

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine auf dem Balkon einer Mietwohnung angebrachte Parabolantenne muss nicht entfernt werden, wenn sie von außen nicht oder kaum sichtbar ist und keine nennenswerte optische Beeinträchtigung des Gebäudes verursacht. Das Vorhandensein eines Breitbandkabelanschlusses ändert daran nichts, da es für die im Rahmen des Beseitigungsanspruchs vorzunehmende Interessenabwägung nicht auf die Empfangsalternative, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Vermieterinteresses ankommt.

Interessenabwägung bei baulichen Veränderungen der Mietsache

Bringt ein Mieter auf dem Balkon der Mietwohnung eine Parabolantenne an, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedarf. Fehlt diese Zustimmung, kann dem Vermieter ein Anspruch auf Beseitigung zustehen. Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen: Auf Vermieterseite steht regelmäßig das Interesse an der Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds des Gebäudes sowie an der Substanzerhaltung, auf Mieterseite das Interesse am ungestörten Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, insbesondere aus dem Heimatland.

Bedeutet das Vorhandensein eines Kabelanschlusses automatisch, dass die Antenne weichen muss?

Das Bestehen eines Breitbandkabelanschlusses wird in der Rechtsprechung häufig als Argument gegen ein fortbestehendes Interesse des Mieters am Antennenempfang herangezogen, da über Kabel bereits ein Programmangebot zur Verfügung steht. Für die Frage, ob der Vermieter die Entfernung verlangen kann, ist dieser Umstand jedoch nicht isoliert entscheidend. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob durch die Anbringung der Antenne überhaupt eine schutzwürdige Beeinträchtigung der Vermieterinteressen eintritt. Fehlt es bereits daran, kommt es auf die Frage des Kabelanschlusses und ein etwaig entgegenstehendes Mieterinteresse nicht mehr an.

Wann liegt eine relevante optische Beeinträchtigung vor?

Für die Beurteilung, ob eine nennenswerte optische Beeinträchtigung des Wohnhauses vorliegt, sind insbesondere die Größe der Anlage, ihre Anbringungsart sowie ihre Sichtbarkeit von außen maßgeblich. Ist eine Parabolantenne in einem rückwärtigen Bereich des Balkons an der Hauswand angebracht, überschreitet sie nur eine geringe Höhe und sind die Vorder- und Seitenwände des Balkons blickdicht ausgeführt, fehlt es an einer von außen wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Gebäudeerscheinungsbilds.

Vorliegend betraf dies eine Parabolantenne, die in einem hinteren Balkonwinkel angebracht war, eine Höhe von knapp einem halben Meter nicht überschritt und aufgrund sichtgeschützter Balkonwände von außen nicht wahrgenommen werden konnte.

Ist die Substanz des Gebäudes beeinträchtigt?

Neben der optischen Beeinträchtigung ist zu prüfen, ob durch die Montage der Anlage in die Bausubstanz eingegriffen wird, etwa durch Bohrungen oder eine feste Verankerung an der Fassade. Wird die Antenne demgegenüber lediglich in einen frei stehenden Ständer eingelassen, ohne dass eine Verbindung mit der Gebäudesubstanz hergestellt wird, liegt auch insoweit keine relevante Beeinträchtigung vor.


AG Siegen, 22.06.1999 - Az: 13 C 358/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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