Kann ein ausländischer Mieter über den vorhandenen Kabelanschluss keine Sender aus seinem Heimatland empfangen, muss der Vermieter eine unauffällige, technisch geeignete Parabolantenne grundsätzlich dulden. Der Verweis auf den Empfang über das Internet greift beim derzeitigen Stand der Verbreitung und Nutzung des Internets nicht durch.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein aus dem Sudan stammender Mieter eine Parabolantenne angebracht, um Sender aus seinem Heimatland zu empfangen. Der vorhandene Kabelanschluss bot keinen solchen Sender an. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Antenne, die Duldung des Zutritts zur Wohnung für den Fall der Nichtentfernung sowie die Unterlassung künftiger Anbringungen. Er verwies den Mieter darauf, Fernsehsender über das Internet zu empfangen, das über den Kabelanschluss ohne zusätzliche Kosten nutzbar war.
Haben die Parteien die Anbringung von Parabolantennen nicht im Mietvertrag geregelt, sind die Rechte und Pflichten über eine Abwägung der betroffenen Grundrechte zu bestimmen. Diese Abwägung fließt in die Auslegung der einfachrechtlichen Norm des § 1004 Abs. 2 BGB ein. Einander gegenüber stehen das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) und das Recht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Streit um die Parabolantenne
Ein Vermieter kann vom Mieter die Entfernung einer an der Außenseite der Wohnung angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn ihm ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus den Rücksichtnahmepflichten des Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 1 und 2 BGB) sowie aus dem Eigentums- und Besitzrecht (§ 1004 Abs. 1 BGB) ergeben. Er scheidet jedoch aus, wenn der Vermieter zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB).Im zu entscheidenden Fall hatte ein aus dem Sudan stammender Mieter eine Parabolantenne angebracht, um Sender aus seinem Heimatland zu empfangen. Der vorhandene Kabelanschluss bot keinen solchen Sender an. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Antenne, die Duldung des Zutritts zur Wohnung für den Fall der Nichtentfernung sowie die Unterlassung künftiger Anbringungen. Er verwies den Mieter darauf, Fernsehsender über das Internet zu empfangen, das über den Kabelanschluss ohne zusätzliche Kosten nutzbar war.
Haben die Parteien die Anbringung von Parabolantennen nicht im Mietvertrag geregelt, sind die Rechte und Pflichten über eine Abwägung der betroffenen Grundrechte zu bestimmen. Diese Abwägung fließt in die Auslegung der einfachrechtlichen Norm des § 1004 Abs. 2 BGB ein. Einander gegenüber stehen das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) und das Recht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Wann besteht ein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne?
Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluss verfügt, über den aber keine Programme aus seinem Heimatland angeboten werden, kann in der Regel vom Vermieter verlangen, die Installation einer Parabolantenne zu gestatten. Die Installation muss baurechtlich zulässig und von einem Fachmann ausgeführt sein. Die Antenne muss möglichst unauffällig und technisch geeignet sein und an einem Ort angebracht werden, der für den Empfang der Satellitenprogramme aus dem Heimatland tauglich ist und an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört (vgl. OLG Karlsruhe, 24.08.1993 - Az: 3 RE Miet 2/93; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gemäß BVerfG, 14.09.1995 - Az: 1 BvR 1471/94).Urteil freischalten
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AG Halle/Saale, 13.11.2012 - Az: 95 C 4392/11
ECLI:DE:AGHALLE:2012:1113.95C4392.11.0A
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