Will ein ausländischer Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenantenne durchsetzen, um hiermit Heimatsender zu empfangen, so muss er sein Informationsbedürfnis konkret darlegen - es sind hierzu die Sender zu benennen, die ohne Parabolantenne nicht empfangbar sind. Unterlässt der Mieter die konkrete Benennung, ist es dem Vermieter nicht möglich, nachzuprüfen ob die Sender ggf. mit Hilfe eines Decoders und einer dazugehörigen Satellitenschüssel, mit einem Digitalreceiver und einer freigeschalteten Smartkarte oder aus dem Internet empfangbar wären.
Dies galt insbesondere im vorliegenden Fall, da der Mieter angab, ohne Satellitenschüssel keine kurdischen Sender empfangen zu können, da über das Internet mehrere kurdische Sender empfangbar sind.
Dies galt insbesondere im vorliegenden Fall, da der Mieter angab, ohne Satellitenschüssel keine kurdischen Sender empfangen zu können, da über das Internet mehrere kurdische Sender empfangbar sind.
AG Berlin-Mitte, 23.07.2012 - Az: 20 C 272/11
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