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Gartenpflege - wann ist der Mieter zuständig?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Mieter selbst muss den Garten nur pflegen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder sich eine entsprechende Pflicht aus den Umständen ergibt, zum Beispiel bei gemieteten Einfamilienhäusern.

Der Mieter muss dann aber nur einfache Pflegearbeiten erledigen, wie Rasenmähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten.

Der Mieter ist aber nicht dazu verpflichtet, Bäume oder Sträucher zu beschneiden. Der erforderliche Kosten- und Zeitaufwand ist für den Mieter unzumutbar. Zudem ist die Frage der Beschneidung Geschmacksache. Aus diesem Grund hat der Eigentümer die Entscheidung über die Art der Beschneidung zu treffen. Etwas anderes kann nur mietvertraglich geregelt werden, was vorliegend aber nicht der Fall war.

Das Landgericht Detmold bestätigte daher das Urteil der Vorinstanz (AG Detmold, 14.04.1988 - Az: 6 C 668/87).


LG Detmold, 07.12.1988 - Az: 2 S 180/88


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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