Beim Erwerb eines fabrikneuen Fahrzeugs setzt ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht voraus, dass dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wird. Die für Gebrauchtwagen geltende strengere „Gebrauchtwagenrechtsprechung“ findet insoweit keine Anwendung. Maßgeblich für die Einordnung als Neuwagen ist nicht das Alter des Fahrzeugs, sondern ob es dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel bereits zugeführt wurde. Eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten führt zwar regelmäßig zum Verlust der Fabrikneuheit, macht das Fahrzeug aber nicht automatisch zu einem Gebrauchtwagen.
Von der Fabrikneuheit ist der Begriff der Neuheit zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Grenze der Fabrikneuheit im Regelfall bei einer Standzeit von zwölf Monaten zu ziehen, gerechnet ab Beendigung der Produktion bis zum Abschluss des Kaufvertrages (vgl. BGH, 15.10.2003 - Az: VIII ZR 227/02). Der Verlust der Fabrikneuheit führt jedoch nicht zwingend zur Einordnung als Gebrauchtwagen, da beide Begriffe nicht deckungsgleich sind. Ein Fahrzeug, das längere Zeit unbewegt auf dem Betriebsgelände gestanden hat, kann - etwa bei zwischenzeitlicher Änderung der Baureihe - trotz fehlender Fabrikneuheit weiterhin als neu, nicht aber als fabrikneu zu bezeichnen sein (vgl. Vogt, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, a.a.O., Rn. 7). Vorliegend war das Wohnmobil zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zwar bereits mindestens 15 Monate alt und damit nicht mehr fabrikneu; es war jedoch zu keinem Zeitpunkt zugelassen oder in Gebrauch genommen worden, sodass die Einordnung als Gebrauchtwagen ausschied.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten über einen Herausgabeanspruch bezüglich eines Wohnmobils, das unter Eigentumsvorbehalt an einen Vertragshändler geliefert und von diesem an einen Endkunden weiterveräußert wurde, ohne dass die Zulassungsbescheinigung Teil II übergeben wurde. Der Vertragshändler geriet in der Folge in Insolvenz, woraufhin die Sicherungseigentümerin (Klägerin) vom Käufer (Beklagter) die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte, während der Beklagte im Wege der Widerklage die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II beanspruchte. Im Zentrum stand die Frage, ob der Beklagte trotz Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II gutgläubig Eigentum erworben hatte.Setzt gutgläubiger Erwerb stets die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II voraus?
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung scheidet ein gutgläubiger Erwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge regelmäßig aus, wenn sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt. Begründet wird dies damit, dass der bloße Besitz am gebrauchten Fahrzeug ohne Vorlage dieses Dokuments keinen ausreichenden Rechtsschein für das Eigentum des Veräußerers begründet und/oder der Erwerber in diesem Fall stets grob fahrlässig handelt (vgl. BeckOGK/Klinck, 1.3.2026, BGB § 932 Rn. 47). Für Neufahrzeuge gilt diese Anforderung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingegen nicht (vgl. BeckOGK/Klinck, a.a.O., BGB § 932 Rn. 48). Diese Differenzierung ist nach der Rechtsprechung auf Personenkraftwagen wie auf Wohnmobile gleichermaßen anzuwenden (vgl. BGH, 17.10.2018 - Az: VIII ZR 212/17).Wann ist ein Fahrzeug als Neuwagen und wann als Gebrauchtwagen einzuordnen?
Die Abgrenzung erfolgt anhand des Begriffs des Neuwagens: Als solcher gilt ein Fahrzeug, das bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt wurde (vgl. Vogt, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 52. EL Oktober 2025, Stichwort „Gebrauchtwagenkauf" Rn. 6). Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind demgegenüber als Gebrauchtwagen einzustufen.Von der Fabrikneuheit ist der Begriff der Neuheit zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Grenze der Fabrikneuheit im Regelfall bei einer Standzeit von zwölf Monaten zu ziehen, gerechnet ab Beendigung der Produktion bis zum Abschluss des Kaufvertrages (vgl. BGH, 15.10.2003 - Az: VIII ZR 227/02). Der Verlust der Fabrikneuheit führt jedoch nicht zwingend zur Einordnung als Gebrauchtwagen, da beide Begriffe nicht deckungsgleich sind. Ein Fahrzeug, das längere Zeit unbewegt auf dem Betriebsgelände gestanden hat, kann - etwa bei zwischenzeitlicher Änderung der Baureihe - trotz fehlender Fabrikneuheit weiterhin als neu, nicht aber als fabrikneu zu bezeichnen sein (vgl. Vogt, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, a.a.O., Rn. 7). Vorliegend war das Wohnmobil zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zwar bereits mindestens 15 Monate alt und damit nicht mehr fabrikneu; es war jedoch zu keinem Zeitpunkt zugelassen oder in Gebrauch genommen worden, sodass die Einordnung als Gebrauchtwagen ausschied.
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LG Dortmund, 08.05.2026 - Az: 3 O 404/25
ECLI:DE:LGDO:2026:0508.3O404.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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