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Wohnung unrenoviert übernommen - keine Schönheitsreparaturen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Sieht eine mietvertragliche Klausel vor, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen soll und alle je nach Abnutzungsgrad erforderlichen Arbeiten unverzüglich durchzuführen hat, so ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach überwiegender Meinung können die Schönheitsreparaturen auch durch Formularvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter abgewälzt werden. Der Mieter kann insbesondere verpflichtet werden, während der Vertragsdauer entsprechend einem Wirtschaftsplan die turnusmäßig notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen, und zwar als Teil seiner Gegenleistung.

Die Überbürdung von Schönheitsreparaturkosten in AGB ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dann unwirksam, wenn die Wohnung in nicht renoviertem Zustand übergeben wird - was nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates feststeht - und der Mieter zugleich zur Anfangsrenovierung verpflichtet ist (BGH, 02.12.1992 - Az: VIII ARZ 5/92).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans nur dann wirksam, wenn der Mieter nicht zur Anfangsrenovierung verpflichtet ist und die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGH, 01.07.1987 - Az: VIII ARZ 9/86). Der BGH hat allerdings bei seiner Entscheidung vom 1. Juli 1987 ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn nach der Abwälzungsklausel nicht nach einem (an die Mietzeit des jeweiligen Mieters anknüpfenden) Fristenplan, sondern schlechthin „bei Bedarf“ zu renovieren, also - jedenfalls dem Wortlaut der Klausel nach - bei Übergabe einer unrenovierten, renovierungsbedürftigen Wohnung eine Anfangsrenovierung vom Mieter geschuldet wäre. Bei der in dem streitgegenständlichen Mietvertrag unter § 13 Ziffer 1 Satz 2 des Mietvertrages getroffenen Regelung handelt es sich um eine entsprechende Regelung.

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KG, 10.01.2005 - Az: 8 U 17/04

ECLI:DE:KG:2005:0110.8U17.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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