Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Hobbyqualität bei den Schönheitsreparaturen hinzunehmen. Vielmehr kann eine fachmännische Durchführung verlangt werden.
Im zu entscheidenden Fall war der Farbanstrich ungleichmäßig, es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen - zudem hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen.
Im zu entscheidenden Fall war der Farbanstrich ungleichmäßig, es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen - zudem hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen.
LG Berlin, 23.06.2000 - Az: 65 S 504/99
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