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Schönheitsreparaturen: Mindestqualität muss da sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Hobbyqualität bei den Schönheitsreparaturen hinzunehmen. Vielmehr kann eine fachmännische Durchführung verlangt werden.

Im zu entscheidenden Fall war der Farbanstrich ungleichmäßig, es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen - zudem hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen.


LG Berlin, 23.06.2000 - Az: 65 S 504/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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