Im zu entscheidenden Fall war der Farbanstrich ungleichmäßig, es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen - zudem hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen.
LG Berlin, 23.06.2000 - Az: 65 S 504/99
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Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
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