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Schönheitsreparaturen: Mindestqualität muss da sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Hobbyqualität bei den Schönheitsreparaturen hinzunehmen. Vielmehr kann eine fachmännische Durchführung verlangt werden.

Im zu entscheidenden Fall war der Farbanstrich ungleichmäßig, es befanden sich Farbtropfen auf lackierten Türen - zudem hatten die Tapeten zahlreiche Hohlstellen. Dies muss der Vermieter nicht hinnehmen.


LG Berlin, 23.06.2000 - Az: 65 S 504/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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