Ergibt die
Betriebskostenabrechnung rechnerisch einen Nachzahlungsanspruch, muss der Vermieter zunächst alle geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigen. Angezweifelte Einzelpositionen (vorliegend: Kaminkehrer) sind nachzuweisen. Geschätzte Kosten für Heizstrom dürfen nur angesetzt werden, wenn die Grundlagen der Schätzung dargelegt werden und nachvollziehbar sind.
Ein Achselzucken des Mieters auf die Erklärung des Vermieters, wie er bei der Abrechnung verfahren will, kann nicht als Zustimmung interpretiert werden.
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