Auch in dem Fall, dass die einer
Betriebskostenabrechnung zugrundeliegende WEG-Jahresabrechnung noch nicht mit Beschluss genehmigt worden ist, ist diese gegenüber dem Mieter wirksam erstellt. Eine Jahresabrechnung ist keine Voraussetzung für eine Betriebskostenabrechnung.
Dies gilt auch für den Fall, dass mietvertraglich vereinbart wurde, dass „alle nebenstehenden Kostenarten (..) entsprechend den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt“ werden und die Heizkostenabrechnung sich „nach den Beschlüssen der WEG“ richten soll. Der Mieter kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Jahresabrechnung (noch) nicht genehmigt sei und daher nicht Grundlage der Betriebskostenabrechnung sein könne. Die
mietvertragliche Regelung ist vielmehr so zu interpretieren, dass für die fraglichen Posten jeweils der von der WEG herangezogene Umlageschlüssel gelten soll - eine weitergehende Bindung an WEG-Beschlüsse sollte dadurch nicht erfolgen.
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