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Betriebskostenabrechnung – Vermieter muss von sich aus keine Belege vorliegen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Mieter, der Einwände gegen bestimmte Positionen mit der Nebenkostenabrechnung hat, muss die Vorlage der entsprechenden Belege vom Vermieter fordern. Es ist nicht Aufgabe des Vermieters an sich aus Belege für die Nebenkostenabrechnung vorzulegen oder einer Belegeinsicht anzubieten.

Im vorliegenden Fall empfand ein Mieter die Gartenpflegekosten zu hoch und gab an, Fremdfirmen wären billiger.

Ein solcher Einwand ist jedoch unsubstantiiert, wenn (wie vorliegend) keine Einsicht in die Belege genommen wird.

In diesem Fall handelt es sich um reine Mutmaßungen. Daher hatte der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung der vom Mieter wegen der angeblich zu hohen Gartenpflegekosten einbehaltenen Miete.


AG Berlin-Pankow/Weißensee, 14.07.2014 - Az: 101 C 85/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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