Der Vermieter bot an, diese in seinen Geschäftsräumen einzusehen. Diese befanden sich wie die Mietwohnung auch in Berlin - aber 18 Kilometer von der Wohnung entfernt.
Bislang konnte der Mieter die Einsichtnahme im näher gelegenen Servicebüro durchführen - dies forderte er auch für die streitgegenständliche Abrechnung.
Mit diesem Ansinnen scheiterte der Mieter vor Gericht.
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Einsicht im Servicebüro. Die Fahrt zu den Geschäftsräumen des Vermieters ist zumutbar - auch wenn dies in Großstädten mit einigem Fahrtaufwand verbunden sein kann.
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