Ein Vermieter kann im Ausnahmefall verpflichtet sein, dem Mieter Belege für die Nebenkostenabrechnung in Kopie zu übersenden.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter aufgrund hohen Alters oder körperlicher Gebrechen, die Belege nicht beim Vermieter einsehen kann. Vorliegend war die Mieterin 82 Jahre alt und sehbehindert.
Da der Vermieter sich geweigert hatte, die Belege für die Abrechnung in Kopie zu übersenden, hatte die Mieterin die geforderten Nebenkostennachzahlungen verweigert - schließlich konnte sie diese nicht prüfen.
Vor Gericht erhielt die Mieterin Recht.
Im vorliegenden Fall war die Einsichtnahme für die Mieterin wegen ihres Alters und ihrer Sehbehinderung unzumutbar war. Daher konnte diese die Zusendung von Kopien verlangen. Normalerweise kann der Mieter dies jedoch nicht verlangen.
Die Mieterin durfte auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein mit der Einsicht beauftragen könne. Der Mieterverein hatte unstreitig angegeben, zu dieser Leistung nicht in der Lage zu sein. Wegen der entstehenden Kosten war es der Mieterin auch nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt mit der Belegeinsicht zu beauftragen.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter aufgrund hohen Alters oder körperlicher Gebrechen, die Belege nicht beim Vermieter einsehen kann. Vorliegend war die Mieterin 82 Jahre alt und sehbehindert.
Da der Vermieter sich geweigert hatte, die Belege für die Abrechnung in Kopie zu übersenden, hatte die Mieterin die geforderten Nebenkostennachzahlungen verweigert - schließlich konnte sie diese nicht prüfen.
Vor Gericht erhielt die Mieterin Recht.
Im vorliegenden Fall war die Einsichtnahme für die Mieterin wegen ihres Alters und ihrer Sehbehinderung unzumutbar war. Daher konnte diese die Zusendung von Kopien verlangen. Normalerweise kann der Mieter dies jedoch nicht verlangen.
Die Mieterin durfte auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein mit der Einsicht beauftragen könne. Der Mieterverein hatte unstreitig angegeben, zu dieser Leistung nicht in der Lage zu sein. Wegen der entstehenden Kosten war es der Mieterin auch nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt mit der Belegeinsicht zu beauftragen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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