Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm vorliegenden Fall wollte ein Vermieter die Leasingkosten einer Heizungsanlage auf die Mieter umlegen und hatte dies auch
mietvertraglich entsprechend vereinbart. Der Mieter verweigerte jedoch nach Erhalt der ersten
Nebenkostenabrechnung die Bezahlung der Leasingkosten, weil er die Ansicht vertrat, diese können nicht umgelegt werden.
Das Gericht folgte der Ansicht des Mieters, da die
Heizkostenverordnung abschließend bestimmt, welche Kosten auf die Mieter umgelegt werden können. Leasinggebühren für Tanks, Brenner und Versorgungsleitungen sind dort nicht vorgesehen. Beim Leasing der Heizungsanlage liegt auch keine (umlegbare) Wärmelieferung vor.
Da es sich bei einem Leasingvertrag um einen mit einem Mietvertrag vergleichbaren Vertrag handelt und die Kosten für die Anmietung von Tanks und anderen Teilen der Heizungsanlage nach gängiger Rechtsprechung nicht auf die Mieter umlegbar sind können auch die Leasingkosten wegen Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung nicht wirksam mietvertraglich auf die Mieter umgelegt werden.