Im vorliegenden Fall verlangte der Mieter während der ersten dreizehn Jahre des Bestehens eines Mietverhältnisses nie eine Nebenkostenabrechnung; der Vermieter forderte niemals eine Nachzahlung. Während dieses Zeitraums wurde indes der Mietvertrag verlängert und die Nebenkosten im gegenseitigen Einvernehmen erhöht.
Der Vermieter führte schließlich die Abrechnung über die gesamte Vertragsdauer durch. Nach Ansicht des Gerichts konnte das Verhalten des Vermieters indes nur so interpretiert werden, dass dieser keine Nachzahlungen fordern wollte. Die späte Nachforderung verstieß daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Vermieter führte schließlich die Abrechnung über die gesamte Vertragsdauer durch. Nach Ansicht des Gerichts konnte das Verhalten des Vermieters indes nur so interpretiert werden, dass dieser keine Nachzahlungen fordern wollte. Die späte Nachforderung verstieß daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
LG Coburg, 15.05.2000 - Az: 32 S 17/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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