Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenAuch wenn der
Garten einer Wohnanlage vom Mieter nicht selbst genutzt werden darf, sind die
Betriebskosten für die
Gartenpflege zu zahlen, sofern eine entsprechende
mietvertragliche Regelung dies vorsieht.
Kosten für die Pflege des Gartens können dann gemäß
Nr. 10 der Anlage 3 zu
§ 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) allgemein auf Mieter umgelegt werden. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob der betreffende Mieter den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen kann oder dieser Gartenanteil gar an ihn mitvermietet ist.
Eine Gesamtwürdigung der in Anlage 3 genannten Nebenkostenarten lässt vielmehr darauf schließen, dass es allgemein für die Frage der Umlegbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Mieter selbst einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen an der Gartenfläche hat.
So können etwa die Kosten für den
Betrieb eines Aufzugs allgemein auf die Mieter eines Anwesens umgelegt werden, ohne dass danach differenziert wird, ob der Lift für jeden Mieter von gleichem Nutzen ist.
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