Der Vermieter hatte ein Guthaben des Mieters wegen zuviel gezahlter Heizkostenvorschüsse mit einem Nachzahlungsanspruch bei der Betriebskostenabrechnung verrechnet.
Eine solche Aufrechnung ist ebenso wie die Aufrechnung mit offenen Mietforderungen trotz Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen unzulässig.
Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten und der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung des Guthabens der zuviel gezahlten Heizkosten entspringen nicht demselben Treuhandverhältnis.
Der Sinn und Zweck des Treuhandverhältnisses verbieten es jedoch, daß vorschußweise erhaltene Geld anderweitig (in diesem Fall zur Tilgung einer anderen Forderung) zu verwenden. Aus diesem Grunde ist die Aufrechnung eines Guthabens wegen bereits gezahlter Heizkostenvorschüsse unter der Berücksichtigung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Eine Aufrechnung wäre nur innerhalb eines Treuhandsverhältnisses möglich.
Eine solche Aufrechnung ist ebenso wie die Aufrechnung mit offenen Mietforderungen trotz Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen unzulässig.
Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten und der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung des Guthabens der zuviel gezahlten Heizkosten entspringen nicht demselben Treuhandverhältnis.
Der Sinn und Zweck des Treuhandverhältnisses verbieten es jedoch, daß vorschußweise erhaltene Geld anderweitig (in diesem Fall zur Tilgung einer anderen Forderung) zu verwenden. Aus diesem Grunde ist die Aufrechnung eines Guthabens wegen bereits gezahlter Heizkostenvorschüsse unter der Berücksichtigung von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Eine Aufrechnung wäre nur innerhalb eines Treuhandsverhältnisses möglich.
LG Berlin, 24.04.1995 - Az: 62 S 35/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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