Der Vermieter hatte in der Mieterhöhung die "Kosten gem. Aufstellung vom 07. März 1994" den höheren "Kosten per 08.1995" gegenübergestellt und damit eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten rechtfertigen wollen.
Das Gericht war der Auffassung, der zahlenmäßig höhere Betrag könne sich auch daraus erklären, daß in der "Aufstellung vom 07. März 1994" nur die Kosten des Zeitraumes Januar 1994 bis März 1994 enthalten sind und die "Kosten per 08. 1995" mit 8 Monaten eine wesentlich größeren Zeitraum abdecken.
Um erkennen zu können, ob und in welchem Umfang die Betriebskosten tatsächlich gestiegen sind, müssen die Kosten vergleichbarer Zeiträume gegenübergestellt werden.
Es war für den Mieter nicht ersichtlich, welche Zeiträume einander gegenübergestellt wurden und in welchem Umfang sich die Betriebskosten gegenüber dem vorherigen Zeitraum erhöht haben.
Das Gericht war der Auffassung, der zahlenmäßig höhere Betrag könne sich auch daraus erklären, daß in der "Aufstellung vom 07. März 1994" nur die Kosten des Zeitraumes Januar 1994 bis März 1994 enthalten sind und die "Kosten per 08. 1995" mit 8 Monaten eine wesentlich größeren Zeitraum abdecken.
Um erkennen zu können, ob und in welchem Umfang die Betriebskosten tatsächlich gestiegen sind, müssen die Kosten vergleichbarer Zeiträume gegenübergestellt werden.
Es war für den Mieter nicht ersichtlich, welche Zeiträume einander gegenübergestellt wurden und in welchem Umfang sich die Betriebskosten gegenüber dem vorherigen Zeitraum erhöht haben.
AG Berlin-Neukölln - Az: 12 C 162/96
Quelle: Berliner Mieterbund
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


