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Unwirksame Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter hatte in der Mieterhöhung die "Kosten gem. Aufstellung vom 07. März 1994" den höheren "Kosten per 08.1995" gegenübergestellt und damit eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten rechtfertigen wollen.

Das Gericht war der Auffassung, der zahlenmäßig höhere Betrag könne sich auch daraus erklären, daß in der "Aufstellung vom 07. März 1994" nur die Kosten des Zeitraumes Januar 1994 bis März 1994 enthalten sind und die "Kosten per 08. 1995" mit 8 Monaten eine wesentlich größeren Zeitraum abdecken.

Um erkennen zu können, ob und in welchem Umfang die Betriebskosten tatsächlich gestiegen sind, müssen die Kosten vergleichbarer Zeiträume gegenübergestellt werden.

Es war für den Mieter nicht ersichtlich, welche Zeiträume einander gegenübergestellt wurden und in welchem Umfang sich die Betriebskosten gegenüber dem vorherigen Zeitraum erhöht haben.


AG Berlin-Neukölln - Az: 12 C 162/96

Quelle: Berliner Mieterbund


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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