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Heizkostenabrechnung ohne Vorerfassung - 15 % Kürzung statt Neuberechnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Fehlt bei mehreren Nutzergruppen die erforderliche Vorerfassung des Verbrauchsanteils, ist die Heizkostenabrechnung zwar inhaltlich fehlerhaft, muss aber nicht durch eine Abrechnung allein nach Wohnfläche ersetzt werden. Der Nutzer kann stattdessen den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 % kürzen, wobei sich die Kürzung auf die in der fehlerhaften Abrechnung ausgewiesenen Gesamtkosten des Postens „Heizung“ bezieht.

Vorerfassungspflicht nach der Heizkostenverordnung

Existieren in einem Gebäude mehrere Nutzergruppen mit unterschiedlichen Erfassungssystemen - etwa ein Teil der Wohnungen mit Wärmemengenzählern, ein anderer Teil mit Heizkostenverteilern -, verlangt § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV, dass der jeweilige Verbrauchsanteil der Nutzergruppen zunächst gesondert vorerfasst und erst anschließend auf die einzelnen Wohnungen innerhalb der Gruppe verteilt wird. Eine bloße Differenzberechnung, bei der der durch Wärmemengenzähler erfasste Verbrauch vom Gesamtverbrauch des Gebäudes abgezogen und der verbleibende Rest der anderen Nutzergruppe zugeordnet wird, genügt dieser Anforderung nicht. Eine so erstellte Abrechnung ist inhaltlich fehlerhaft (vgl. BGH, 16.07.2008 - Az: VIII ZR 57/07).

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine Wohnungseigentumsanlage, in der die Verbrauchskosten der mit Heizkostenverteilern ausgestatteten Wohnungen im Wege eines solchen Differenzverfahrens ermittelt worden waren, ohne dass eine gesonderte Vorerfassung dieser Nutzergruppe stattgefunden hatte.

Welche Rechtsfolge hat eine fehlerhafte Verbrauchserfassung?

Wird der Verbrauch entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung ermittelt, steht dem Nutzer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % zu. Diese Vorschrift bildet in der Sache einen pauschalierten Ausgleich für die aus der fehlerhaften, verordnungswidrigen Verbrauchsermittlung resultierenden Messungenauigkeiten, die sich zu Lasten der nicht vorerfassten Nutzergruppe auswirken (vgl. BGH, 13.03.2012 - Az: VIII ZR 218/11).

Muss der Vermieter eine neue Abrechnung nach Wohnfläche vorlegen?

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anstelle der fehlerhaften Verbrauchsabrechnung eine neue, ausschließlich nach Wohnfläche erstellte Kostenberechnung vorzulegen, auf deren Grundlage dann die Kürzung vorzunehmen wäre. Bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV spricht dagegen: Das im zweiten Halbsatz geregelte Kürzungsrecht knüpft unmittelbar an die im ersten Halbsatz beschriebene „nicht verbrauchsabhängige“ Abrechnung an. Die Verwendung desselben Begriffs in Tatbestand und Rechtsfolge legt nahe, dass damit inhaltlich dieselbe - wenn auch fehlerhafte - Abrechnung gemeint ist, die dann auch die Grundlage der Kürzung bildet.

Dies entspricht zugleich Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung. Deren Ziel besteht darin, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und Energieeinspareffekte zu erzielen, indem dem einzelnen Nutzer der Zusammenhang zwischen individuellem Verbrauch und den daraus resultierenden Kosten bewusst gemacht wird (vgl. BGH, 19.07.2006 - Az: VIII ZR 212/05; BGH, 10.12.2014 - Az: VIII ZR 9/14). Die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs bildet die Kernforderung der Verordnung. Eine Abrechnung, die den Verbrauch des Nutzers - wenn auch fehlerhaft - einbezieht, ist einer ausschließlichen Abrechnung nach Wohnfläche daher grundsätzlich vorzuziehen, da letztere den individuellen Verbrauch vollständig unberücksichtigt lässt.

Wann kommt ausnahmsweise eine Abrechnung nach Wohnfläche in Betracht?

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann in Betracht kommen, wenn der in Ansatz gebrachte verbrauchsbezogene Kostenanteil das tatsächliche Nutzerverhalten nicht einmal annähernd abbildet und der Zweck der Heizkostenverordnung dadurch verfehlt wird. Eine rein wohnflächenbezogene Abrechnung ist im Rahmen der Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV mangels Alternative ferner dann angezeigt, wenn ein verbrauchsbezogener Kostenanteil überhaupt nicht - auch nicht fehlerhaft - ermittelt worden ist und auch nicht mehr ermittelt werden kann, etwa bei fehlender Ausstattung mit geeigneten Messeinrichtungen oder bei unterbliebener Ablesung (vgl. BGH, 31.10.2007 - Az: VIII ZR 261/06; BGH, 13.03.2012 - Az: VIII ZR 218/11).

Eine bloß unter Verstoß gegen die Vorerfassungspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV im Wege einer Differenzberechnung ermittelte, aber immerhin annähernd zutreffende Verbrauchsermittlung genügt für eine solche Ausnahme nicht.

Worauf bezieht sich die 15-prozentige Kürzung konkret?

Die Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV bezieht sich auf den „auf den Nutzer entfallenden Anteil“ der Kosten. Maßgeblich ist damit der gesamte Kostenanteil, der nach der - wenn auch verordnungswidrigen - Verteilung auf den jeweiligen Nutzer entfällt, und nicht ein bereits um Messungenauigkeiten bereinigter oder anderweitig reduzierter Betrag (vgl. BGH, 16.07.2008 - Az: VIII ZR 57/07).

Vorliegend waren daher nicht lediglich der bereits anteilig zugewiesene Verbrauchskostenanteil, sondern die insgesamt für den Abrechnungsposten „Heizung“ ausgewiesenen Gesamtkosten Grundlage der Berechnung der 15-prozentigen Kürzung.


BGH, 20.01.2016 - Az: VIII ZR 329/14

ECLI:DE:BGH:2016:200116UVIIIZR329.14.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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