Wurden nicht zugelassene Plomben an Heizkostenverteilern verwendet, so kann dies zu einer Kürzung der Heizkostenabrechnung führen.
Der Einsatz nicht zugelassener Plomben ist verboten, es dürfen nur Plomben verwendet werden, die entspr. § 5 Heizkostenverordnung zugelassen sind.
Nach § 12 Heizkostenverordnung kann daher pauschal 15% des abgerechneten Betrages einbehalten werden.
Der Einsatz nicht zugelassener Plomben ist verboten, es dürfen nur Plomben verwendet werden, die entspr. § 5 Heizkostenverordnung zugelassen sind.
Nach § 12 Heizkostenverordnung kann daher pauschal 15% des abgerechneten Betrages einbehalten werden.
OLG Nürnberg - Az: 3 U 1337/04
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