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Fehlende Zwischenablesung macht Heizkostenabrechnung unwirksam

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ist bei Beendigung eines Mietverhältnisses der nach der Richtlinie VDI 2067 erforderliche Mindestgradtaganteil von 450 Promille erreicht, muss der Vermieter eine Zwischenablesung der Heizkörper veranlassen - unabhängig davon, wie kurz die Mietdauer im betreffenden Wirtschaftsjahr war. Unterbleibt die Zwischenablesung aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen, ist die Heizkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt, nicht fällig, und Nachforderungen können nicht durchgesetzt werden.

Pflicht zur Zwischenablesung bei Mieterwechsel

Endet ein Mietverhältnis im Laufe eines Abrechnungszeitraums, stellt sich die Frage, ob der Vermieter eine gesonderte Zwischenablesung der Heizkostenverteiler zu veranlassen hat. Nach der Richtlinie VDI 2067 ist eine solche Zwischenablesung dann geboten, wenn der sogenannte Mindestgradtaganteil von 450 Promille erreicht wird. Dieser Wert bemisst sich nach dem Anteil der Heizperiode, der auf den jeweiligen Nutzungszeitraum entfällt. Wird dieser Anteil erreicht, besteht die Ablesepflicht unabhängig davon, wie kurz die tatsächliche Mietdauer im betreffenden Wirtschaftsjahr war. Die Kürze der Mietzeit allein steht der Ablesung mithin nicht entgegen, sofern der Promillewert erreicht ist.

Welcher Zeitpunkt ist für die Berechnung maßgeblich?

Für die Frage, ob der Mindestgradtaganteil erreicht ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Vermieter bei der mit der Ablesung beauftragten Firma anfragt. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Zwischenablesung tatsächlich hätte erfolgen sollen, mithin regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Lehnt die Ablesefirma eine Ablesung zu einem früheren Anfragezeitpunkt mangels Erreichens der erforderlichen Promillezahl ab, entbindet dies den Vermieter nicht von seiner Pflicht, wenn zum späteren, tatsächlich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses die 450-Promille-Grenze erreicht ist. Der Vermieter muss die Ablesung in diesem Fall zum richtigen Zeitpunkt veranlassen.


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AG Offenbach/Main, 24.04.2003 - Az: 350 C 424/02

ECLI:DE:AGOFFEN:2003:0424.350C424.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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