Die Kosten der Zwischenablesung beim Auszug des Mieters sind grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen und nicht über die Gesamtabrechnung allen Mietern aufzuerlegen, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können.
AG Schöpfheim, 18.08.1999 - Az: C 85/99
Quelle: WM 2000 S. 331
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