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Heizkostenabrechnung: Heizöltankstand mit Meterstab gemessen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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In dem Anwesen, in dem sich die streitgegenständliche Mietwohnung befindet, ist neben der Mietwohnung, in der die Beklagten wohnten, noch eine weitere Mietwohnung vorhanden. Beide Mietwohnungen befinden sich in einem Anbau zum Haupthaus, welches von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnt wird. Die beiden im Anbau befindlichen Mietwohnungen werden von einer Ölheizung beheizt, wobei sich der für diese Ölheizung zuständige Heizöltank, bei dem es sich um einen 6000-Liter-Batterietank handelt, im Keller befindet. Für das Haupthaus ist ein gesonderter Heizöltank mit einem Volumen von 2000 Litern vorhanden.

Die Parteien streiten über den Ausgleich einer Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 über den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008, wobei ein Nutzungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.08.2008 zugrunde gelegt worden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zwischen den Parteien allein streitige Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 unter Berücksichtigung einer Nutzungszeit bis 31.08.2008 ist weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden, weshalb die Beklagten in voller Höhe den aus dieser Abrechnung resultierenden Saldo im Betrag von 2.082,79 € schulden, §§ 535 Abs. 2, 556 BGB.

Formelle Mängel, welche der Abrechnung entgegen gehalten werden könnten, sind weder von den Beklagten vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Soweit die Beklagten in der Sache eingewendet haben, die Abrechnung sei materiell unrichtig, weil sie von einem falschen Verbrauch der Beklagten ausgehe, so ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagten im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum insgesamt die klägerseits abgerechneten 6651 Liter Heizöl verbraucht haben, weshalb unter Ansatz dieses Verbrauchs - auch weiter beklagtenseits nicht bestritten - mietvertraglich auf die Beklagten umgelegte Heiz- und Warmwasserkosten (unter Berücksichtigung der beklagtenseits geleisteten Vorauszahlungen) im Betrag von 2.082,79 € zu bezahlen sind.

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