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Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten ist nicht vertraglich verlängerbar!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es handelt sich um eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung i.S.d. § 556 Abs. 4 BGB, wenn eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums für die Betriebskosten über ein Jahr hinaus vereinbart wird.

Die Vereinbarung ist daher unwirksam.


LG Bremen, 14.02.2006 - Az: 6 T 34/06

ECLI:DE:LGHB:2006:0214.6T34.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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