Es handelt sich um eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung i.S.d. § 556 Abs. 4 BGB, wenn eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums für die Betriebskosten über ein Jahr hinaus vereinbart wird.
Die Vereinbarung ist daher unwirksam.
Die Vereinbarung ist daher unwirksam.
LG Bremen, 14.02.2006 - Az: 6 T 34/06
ECLI:DE:LGHB:2006:0214.6T34.06.0A
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